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Arbeiten als internationale Studierende mit Studienvisum

Beschäftigung von ausländischen Studierenden während des Studiums

Internationale Studierende aus Drittstaaten mit einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 16 Aufenthaltsgesetz dürfen begrenzte Tage im Jahr während des Studiums arbeiten.

Studierendenjob

Ausländische Studierende, die eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzen, benötigen keine besondere Arbeitserlaubnis. In der Regel dürfen internationale Studierende 140 volle Tage (4 Std./Woche) oder 280 halbe Tage (mehr als 4 Std./Woche) im Jahr ohne Zustimmung der BA beschäftigt werden. 

Die Suche eines Studierendenjobs ist den Arbeitssuchern/Arbeitssucherinnen überlassen. Das Referat Internationales darf nicht auf externe Jobbörsen und Jobangebotsseiten hinweisen.

Jobs als studentische/wissenschaftliche Hilfskraft

Ausländische Studierende können als studentische Hilfskräfte beschäftigt werden. Studierende aus der EU, dem EWR und der Schweiz dürfen, wie deutsche Studierende, bis zu 20 Stunden pro Woche in der Vorlesungszeit arbeiten. In den Semesterferien können Sie uneingeschränkt arbeiten.

Studierende aus Drittstaaten (Nicht-EU-Länder), die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§16b AufenthG) besitzen.

Grundsätzliche Informationen zum Jobben als Internationale/r Studierende/r finden Sie im Flyer des Deutschen Studierendenwerks.

Weitere Informationen zu aktuellen Jobmöglichkeiten finden Sie über das Stellenwerk Dortmund:  Jobsuche als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft.

Darüber hinaus stehen internationalen Studierenden aus Drittstaaten gemäß § 16b Abs. 4 AufenthG während bzw. bereits vor dem Abschluss des Studiums in Deutschland andere Perspektiven offen:

  1. Sie können eine Vollzeitbeschäftigung als Fachkraft (§ 18a,18b AufenthG) aufnehmen, wenn die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Sie dazu befähigen.
  2. Anstatt des Studiums besteht die Möglichkeit, eine qualifizierte Berufsausbildung aufzunehmen. Vor Aufnahme der Ausbildung muss der oder die (noch) ausländische Studierende eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung bei der zuständigen Behörde beantragen.  Weitere Information finden Sie hier.

Kontakt

Bei Fragen können Sie gerne die Soziale Beratung für internationale Studierende kontaktieren.

E-Mail: social.counselingtu-dortmundde

Sprechzeiten per Zoom: nach vorheriger Terminvereinbarung.
Sprechzeiten in Präsenz: mittwochs von 10:30-11:30 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung via Terminland. Die Beratungen vor Ort finden im Referat Internationales, Raum 212 (2. Stockwerk, Emil-Figge-Str. 61, 44227 Dortmund) statt.

Wir beraten Sie gerne!