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Formalitäten


FAQ

  • Anmietung einer Wohnung und Anmeldung bei der Ausländerbehörde innerhalb weniger Wochen. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt von bis zu drei Monaten besteht keine Meldepflicht. Sie sind jedoch verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Sie eine Wohnung beziehen oder nach drei Monaten in einem Wohnheim/Hotel/Jugendherberge etc. unterkommen. Ein Verstoß hiergegen kann als Ordnungswidrigkeit mit einer bestimmten Gebühr geahndet werden.
  • Immatrikulation an einer Universität oder Erhalt einer Bescheinigung über den Beginn eines Vorbereitungskurses.
  • Eröffnung eines Bankkontos - in Deutschland darf jede Person mit einer legalen Aufenthaltserlaubnis und einer offiziellen Meldebescheinigung der Ausländerbehörde ein Konto haben.
  • Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde. Es ist wichtig, im Voraus einen Termin bei der Ausländerbehörde zu vereinbaren, damit die Aufenthaltsgenehmigung nicht abläuft.

Mehr dazu auf diesen Seiten: Wohnen, Bankkonto, Aufenthaltsanmeldung

Nein, aber für die Einreise und während des Aufenthaltes in Deutschland benötigen Sie einen Reisepass oder ein Passersatzdokument. Das bedeutet nicht, dass Sie ihn immer mit sich führen müssen. Sie müssen ihn jedoch vorlegen können, wenn die Behörden (z. B. die Polizei) danach fragen.

Bitte beachten Sie Folgendes: Bevor Ihr Pass oder Passersatz abläuft, müssen Sie rechtzeitig ein neues Dokument beantragen, damit es ausgestellt werden kann, solange der alte Pass noch gültig ist.

In den folgenden Fällen müssen Sie ein neues Dokument beantragen:

  • Sie müssen sofort einen neuen Reisepass beantragen, wenn der alte ungültig wird oder verloren geht.
  • Sie müssen unverzüglich einen neuen Reisepass oder eine Änderung beantragen, sobald Angaben im Pass verändert werden.
  • Wenn Sie keinen Reisepass besitzen, ein solcher nicht auf zumutbare Weise beschafft werden kann oder Sie ihn vorübergehend bei einer deutschen Behörde abgeben mussten, müssen Sie unverzüglich einen Ersatzausweis bei der Ausländerbehörde beantragen.
  • Wenn Sie den verlorenen Reisepass oder Passersatz wiederfinden, müssen Sie die Ausländerbehörde oder die deutsche Auslandsvertretung informieren. Dies gilt auch, wenn Sie den Verlust nicht gemeldet haben.

Ja, internationale Studierende sind verpflichtet, sich während der gesamten Studiendauer über eine gesetzliche Krankenversicherung zu versichern.

Wenn Sie an einem Vorbereitungskurs teilnehmen, wie z.B. an dem DSH Sprachvorbereitungskurs, ordentliche*r Studierende*r, über 30 Jahre alt oder Promovierende*r sind, müssen Sie sich von Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Digitales Krankenkassen-Meldeverfahren

Bitte fordern Sie den elektronischen Krankenversicherungsnachweis bzw. Ihre Befreiung von der Versicherungspflicht (Privatversicherte) FRÜHZEITIG bei Ihrer/einer gesetzlichen Krankenkasse nach der Zulassung bzw. nach Ihrer Ankunft in Deutschland an. Weitere wichtige Informationen über die Einreichung finden Sie hier.

Hier finden Sie weitere wichtige Informationen zu der Krankenversicherung in Deutschland.

Bei der Prognose und Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessene Frist" sind nicht nur allgemeine Sprachbarrieren, sondern auch individuelle Umstände wie krankheitsbedingte Verzögerungen zu berücksichtigen.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Krankheit eine positive Prognose ausschließt, weil nicht zu erwarten ist, dass die Studierfähigkeit in angemessener Zeit wiederhergestellt werden kann. Eine diagnostizierte Prüfungsangst entbindet Sie nicht von der Beschränkung auf eine angemessene Studiendauer.

Bei gravierenden Verzögerungen zu Beginn des Studiums ist es besonders wichtig, die Änderungen im weiteren Studienverlauf gegenüber der Ausländerbehörde und dem Fachbereich sowie der Zulassungsabteilung des International Office darzulegen und zu begründen. Auch bei deutlicher Überschreitung der durchschnittlichen Studienzeit kann die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unverhältnismäßig sein, wenn die Abschlussprüfung unmittelbar bevorsteht und ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist.

Ist die durchschnittliche Studiendauer bereits um drei oder mehr Semester überschritten, ist es ratsam, dass die Studierenden selbst eine Stellungnahme der Hochschule einholen.

Oft ist der Prüfungsausschuss des Fachbereichs dafür zuständig, aber auch einzelne Professoren und Professorinnen können eine Stellungnahme abgeben. Wenn familiäre, soziale oder psychische Probleme die Ursache für die Verzögerung des Studiums sind, können auch die psychologischen Beratungsstellen der Studentenwerke und das International Office der Hochschule helfen, z.B. mit einer Einzelfallberatung.

Ein Urlaubssemester hat an und für sich keine negativen Auswirkungen.

Es muss jedoch sichergestellt sein, dass …

  • … es einen guten Grund für die Unterbrechung gibt. Das kann eine Krankheit sein, eine Schwangerschaft, ein Mutterschaftsurlaub und die anschließende Betreuung des Kindes, aber auch eine schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen in Deutschland oder im Herkunftsland.
  • … die Gesamtdauer des Studiums angemessen bleibt, aber nicht die Grenze von zehn Jahren überschreitet. Es kann vorkommen, dass eine Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage erteilt wird, dass vor der Beantragung einer Beurlaubung bei der Zulassungsstelle die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden muss. Dann müssen die beiden genannten Punkte im Voraus vorgelegt werden.
  • Studierende müssen darauf achten, dass ihre Aufenthaltserlaubnis nicht abläuft, wenn sie ins Ausland reisen. Die Ausländerbehörde kann gebeten werden, die Aufenthaltserlaubnis vorzeitig zu verlängern oder für die Zeit nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis eine Bescheinigung auf Probe auszustellen. Wenn Sie die Verlängerung nicht beantragen, können Sie mit einer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis nicht nach Deutschland zurückkehren. Es muss ein neues Visumsverfahren von Ihrem Heimat- oder Aufenthaltsland aus durchgeführt werden.
  • Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt werden konnte, weil die Aufenthaltserlaubnis eine auflösende Bedingung enthielt. Diese auflösende Bedingung, eine Nebenbestimmung, nach der die Aufenthaltserlaubnis im Falle einer Abmeldung erlischt, wird nur von wenigen Ausländerbehörden erteilt, ist aber generell zulässig. Die Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis, unabhängig davon, ob sie für ein oder zwei Jahre erteilt wird, beträgt etwa 100 € und kann auch höher sein.

Es ist dringend erforderlich, dass Sie die Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (z.B. Niederlassungserlaubnis) vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels beantragen.

Wenn Sie rechtzeitig einen Antrag stellen, dürfen Sie alle bisherigen Tätigkeiten wie z. B. eine Erwerbstätigkeit fortsetzen, bis die Ausländerbehörde eine Entscheidung getroffen hat.

Wenn Sie den Antrag erst nach Ablauf der Frist stellen, kann dies zu erheblichen rechtlichen Nachteilen führen, so dass Sie dann möglicherweise abgeschoben werden und keine weitere Beschäftigung ausüben dürfen.

Internationale Studierende können während ihres Studiums bis zu 120 volle oder 240 halbe Tage arbeiten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer unbefristeten studentischen Teilzeitbeschäftigung unter der Voraussetzung, dass ein gültiger Arbeitsvertrag mit der einstellenden Hochschulabteilung vorliegt.

Nach Abschluss Ihres Studiums haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Aufenthaltserlaubnis um bis zu 18 Monate zu verlängern, um in Deutschland eine Arbeit zu finden. Während der Arbeitssuche ist jede Beschäftigung erlaubt.
 

Darf ich als internationale*r Studierende*r generell in Deutschland arbeiten?

Gut qualifizierte Ausländer*innen, z.B. mit einem ausländischen Berufsabschluss oder einem Hochschulabschluss, haben die rechtliche Möglichkeit, nach fünf Jahren in Deutschland mit der Aussicht auf einen dauerhaften Aufenthalt zuzuwandern. Für die Blaue Karte EU gelten besondere Regelungen.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist nur möglich, wenn bundesweit keine deutschen oder bevorrechtigten ausländischen Arbeitnehmer*innen für die Stelle zur Verfügung stehen. Deshalb muss der oder die Bewerber*in zunächst einen Arbeitsplatz finden. Die Arbeitgebenden müssen dies der Bundesagentur für Arbeit melden. Die Agentur für Arbeit stimmt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur zu, wenn die Stelle nicht mit einem bevorrechtigten Arbeitssuchenden besetzt werden kann und die Arbeitsbedingungen denen von Deutschen entsprechen. Ausnahmen gelten für hochqualifizierte Personen, z.B. Wissenschaftler*innen und Spezialist*innen. Die Beschäftigungsverordnung regelt weitere Ausnahmen von der Zustimmungspflicht, z.B. für professionelle Sportler*innen.

  • Weiterführende Informationen zu der Blauen Karte:

Information zu der Blauen Karte

Auch nach Abschluss des Studiums haben Sie die Möglichkeit, Ihre Aufenthaltserlaubnis um bis zu 18 Monate zu verlängern, um in Deutschland einen Arbeitsplatz zu finden. Während der Arbeitssuche ist jede Beschäftigung erlaubt.
 

Brauche ich für jede Tätigkeit die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und wo kann ich sie beantragen?

Die Beschäftigungsverordnung regelt Tätigkeiten, für die die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zustimmungspflichtig ist. Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auch für die Blaue Karte EU erforderlich. Wenn Sie für Ihre Art der Beschäftigung eine Zustimmung benötigen, müssen Sie diese nicht selbst beantragen: Wenn Sie bei der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung beantragen, schalten diese Behörden die Bundesagentur für Arbeit ein.

Für die Familienzusammenführung mit einem oder einer Ausländer*in gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Der oder die Ausländer*in lebt bereits mit einer Niederlassungserlaubnis, einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für die EU, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer mobilen ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis hier.
  • Es ist ausreichend Wohnraum vorhanden.
  • Der Lebensunterhalt der Familienangehörigen, einschließlich der Krankenversicherung, ist ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert.
  • Es besteht kein Grund zur Abschiebung.
  • Darüber hinaus müssen je nach Situation weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Der Ehegattennachzug für Deutsche wie für Ausländer hängt davon ab, ob beide Personen mindestens 18 Jahre alt sind und mindestens einer von ihnen sich auf Deutsch verständigen kann.
     

Welche Sprachanforderungen müssen erfüllt werden?

Grundsätzlich ist für ein Visum zum Ehegattennachzug der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in Wort und Schrift erforderlich.

Wichtig!

Informieren Sie die Ausländerbehörde über Änderungen während Ihres Aufenthalts, wenn…

  • Sie während des Auslandssemesters verreisen oder ein Urlaubssemester beantragen.
  • Sie eine Free-Lance Beschäftigung aufnehmen.
  • Sie Ihr Fachstudium oder Ihre Hochschule wechseln.
  • Sie Ihren nationalen Pass verlieren.
  • Sie die Verlängerung Ihres Visums verpasst haben.
  • Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihr Studium nicht aufnehmen oder weiterführen können.
  • Sie aus dringenden Gründen verreisen müssen.

Infoblatt zum Studiumwechsel

Infoblatt für internationale Studierende

Infoblatt für internationale Absolvent:innen

Kontakt

Bei Fragen können Sie gerne die Soziale Beratung für internationale Studierende kontaktieren.

E-Mail: social.counselingtu-dortmundde

Sprechzeiten per Zoom: nach vorheriger Terminvereinbarung.
Sprechzeiten in Präsenz: mittwochs von 10:30-11:30 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung via Terminland. Die Beratungen vor Ort finden im Referat Internationales, Raum 212 (2. Stockwerk, Emil-Figge-Str. 61, 44227 Dortmund) statt.

Wir beraten Sie gerne!