Auslandsstudium & Anerkennung
Um die Anerkennung von Studienleistungen, die Studierende während eines Studienauslandsaufenthaltes (ein oder zwei Semester) erlangen, für alle involvierten Personen so transparent wie möglich zu gestalten, findet sich hier eine Aufstellung der Grundlagen, Leitfäden und Vorlagen.
Die Mitarbeiter*innen der TU Dortmund sind verpflichtet sich bei der Anerkennung im Ausland erbrachter Studienleistungen an rechtliche Grundlagen zu halten und somit die Prinzipien der Lissabon-Konvention bei der Anerkennung einzuhalten.
Die Hochschulleitung unterstützt Studierende in jeder Hinsicht eine Auslandsmobilität durchzuführen. Die Anerkennung soll keine Hürde für eine Auslandsmobilität darstellen. Dabei ist die Absprache zwischen den Studierenden und den verantwortlichen Personen in der jeweiligen Fakultät VOR dem Auslandsaufenthalt von großer Bedeutung.
Weitere Grundlagen zur Anerkennung
Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) beschäftigt sich ausgiebig mit dem Themen „Alles rund um das Thema Mobilität und Durchlässigkeit stärken: Anerkennung und Anrechnung an Hochschulen“ und hat auf ihrer Internetseite zum HRK MODUS-Projekt folgende Definition eingestellt:
„Anerkennung an Hochschulen bezieht sich auf Kompetenzen, Qualifikationen oder Leistungen, die an HS erbracht wurden und mit dem Ziel der Fortsetzung des Studiums in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule anerkannt werden. Die Anerkennung kann sich dabei auf einzelne Module oder ganze Abschlüsse beziehen.
Grundlage für die Anerkennung in Deutschland ist die Lissabon-Konvention, die die Prüfung hinsichtlich eines wesentlichen Unterschieds im Kompetenzerwerb in den Mittelpunkt stellt und Anerkennung als Regelfall betrachtet sowie die jeweiligen Landeshochschulgesetze.“
- Beweislastumkehr: Die Beweislast liegt bei der Hochschule, die zu beweisen hat, dass die im Ausland erbrachten Leistungen aufgrund eines wesentlichen Unterschieds nicht anerkannt werden können.
- Wesentlicher Unterschied: Die Anerkennung kann nur dann verweigert werden, wenn wesentliche Unterschiede identifiziert werden. Bewertungsgrundlage sind die erworbenen Kompetenzen.
- Begründungspflicht der Ablehnung und Widerspruchsrecht: Eine Ablehnung der Anerkennung ist begründungspflichtig. Wenn die Anerkennung versagt wird, steht dem/der Antragssteller *in ein Widerspruchsrecht zu. Außerdem muss ein etabliertes Widerspruchsverfahren vorhanden sein.
- Diskriminierungsverbot: Die Bewertung einer Qualifikation erfolgt ohne Rücksicht auf bestimmte Merkmale des/der Antragsteller*in.
- Transparenzgebot: Die Verfahren und Kriterien für die Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen müssen durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sein.
- Vorhandensein angemessener Informationen: Um eine angemessene Bewertung vornehmen zu können, müssen ausreichend Informationen über die ausländische Qualifikation verfügbar sein. Ihre Bereitstellung ist die Aufgabe des Antragsstellers. Die qualifikationsausstellende Einrichtung hat hierfür auf Ersuchen und innerhalb angemessener Frist eine entsprechende Informationspflicht gegenüber dem Antragsteller oder der Institution, bei der die Anerkennung beantragt wird.
- Angemessene Frist: Anerkennungsentscheidungen müssen in einer im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen werden.
Für jede Erasmus+ Programmgeneration müssen die Hochschulen bei der Exekutivagentur in Brüssel (EACEA) einen Antrag stellen. Auf der Grundlage dieser Erklärung zur Hochschulpolitik (European Policy Statement) erhielt die TU Dortmund eine Erasmus+ Charta für die Hochschulbildung (2020) von der EU-Kommission für die Programmgeneration 2021 bis 2027.
Um am Erasmus+ als Hochschule teilnehmen zu dürfen, ist die Anerkennung der im Auslands erbrachten Studienleistungen auf der Grundlage eines Online Learning Agreements verpflichtend.
Daher ist es für alle Erasmus+ Outgoings verpflichtend ein Online Learning Agreement VOR der Mobilität abzuschließen.
Im Gegensatz zum Erasmus+ Programm ist die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen, die im Rahmen von universitätsweiten Austauschprogrammen, Fakultätskooperationen und selbstorganisierten Aufenthalten erbracht werden, nicht an eine Programmteilnahme gekoppelt. Dennoch gelten die gleichen rechtlichen Grundlagen für diese Aufenthalte im Ausland (siehe Lissabon-Konvention und Anerkennungsordnung der TU Dortmund).
Studierenden, die außerhalb des Erasmus+ Programms ins Ausland gehen, wird ein vom Referat Internationales erstelltes Learning Agreement an die Hand gegeben, dass sie VOR dem Auslandsaufenthalt mit den entsprechenden Verantwortlichen in der Fakultät vereinbaren.
Die Ansprechpartner*innen in den Fakultäten sind meistens die gleichen Personen, die auch Erasmus+ Studierende beraten.
Informationen für Studierende sind in der Checkliste unter „Anerkennungsvereinbarung…“ zu finden.
1. Erasmus+
Im Erasmus+ Programm überprüft das Referat Internationales in regelmäßigen Abständen, wie viele ECTS-Punkte Studierende im Ausland erbracht haben und wie viele ECTS-Punkte an der TU Dortmund davon anerkannt worden sind - ist die Differenz auffallend groß, werden Gespräche mit den Erasmus+ Fakultätskoordinierenden und ggf. den Dekan*innen geführt.
2. HRK Prozesswerkstatt
Die TU Dortmund hat sich im Jahr 2021 Unterstützung von der HRK und einer Expertin der Universität Graz zum Thema „Anerkennung im Ausland erbrachter Studienleistungen“ geholt.
Somit wurde eine Projektgruppe mit Akteur*innen aus verschiedenen Fakultäten, der Verwaltung, der Prorektorin Internationales und einem Vertreter der Studierenden zusammengebracht. Im Rahmen von einer Prozessanalyse und einem virtuelles Meeting mit allen Beteiligten im Juni 2021 wurde das Thema aus verschiedenen Perspektiven angegangen.
Ein Ergebnis der Prozesswerkstatt war, sich die Prozesse in den einzelnen Fakultäten anzusehen. Jede Fakultät hat somit eine Prozessdokumentation eingereicht, die insgesamt gezeigt hat, dass ein Großteil aller Fakultäten vergleichbare Prozesse installiert hat. Oftmals sind in erster Linie die Erasmus+ Fakultätskoordinierenden / Beauftragte für Internationales und die Prüfungsausschussvorsitzenden die Ansprechpartner*innen für Studierende. Um die Zuständigkeiten ganz transparent zu machen, sind die unterschiedlichen Ansprechpartner*innen auf dieser Seite aufgeführt.
- Erasmus+ Online Learning Agreement for Studies (OLA)
- Erasmus+ Learning Agreement for Studies (Papierversion)
- Handreichung: Learning Agreement für alle Aufenthalte außerhalb des Erasmus Programms
- Flyer der HRK „Auslandsstudium und Anerkennung“
- Checkliste für Studierende (u.a. Anerkennung der Leistungen aus dem Ausland)
- Zentrale Prüfungsverwaltung: Anerkennung von Prüfungsleistungen (inkl. Anerkennungsordnung)
- HRK MODUS Projekt
Nutzen Sie auch die Gelegenheit und schauen Sie in den entsprechenden aufgezeichneten Vortrag und die Präsentation aus der Vortragsreihe Internationalisierung aus dem WiSe 2021/2022.