Visum
Studierende aus Nicht-EU/EWR-Staaten (Drittstaaten)
Beachten Sie, dass Sie möglicherweise ein Visum für Deutschland benötigen, auch wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung eines anderen EU-Landes haben. Liste der visumspflichten Länder
Bitte informieren Sie sich so früh wie möglich bei der Deutschen Botschaft in Ihrer Heimat über die Einreisebedingungen und darüber, welche Dokumente Sie benötigen, um ein Visum zu beantragen. Bitte reichen Sie den Antrag auf ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung noch in Ihrem Heimatland ein. Wichtige Hinweise und Informationen zur Beantragung Ihres Visums finden Sie auf der Webseite von Studieren in Deutschland.
Erforderlich Unterlagen zur Beantragung des Visums:
- gültiger Reisepass, biometrische Passfotos
- eine in Deutschland anerkannte Hochschulzugangsberechtigung (Abiturzeugnis oder entsprechendes Äquivalent)
- Nachweis über Ihre bisherigen Studienleistungen
- Finanzierungsnachweis
- Zulassungsbescheid der TU Dortmund
Achtung: Die Bearbeitung von Visumsanträgen kann mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen. Bitte reichen Sie diese daher so früh wie möglich ein. Nach unserer Empfehlung sollten Sie nicht mit einem „Besuchs- oder Touristenvisum“ (Schengen-Visum) nach Deutschland einreisen. Es kann nicht verlängert werden und erlaubt nur einen höchstens dreimonatigen Besuchsaufenthalt.
Bitte beachten Sie, dass das Referat Internationales keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit/Arbeitsprozesse der Botschaft zur Erstellung des Visums hat.
Anmeldung bei der Ausländerbehörde
Alle Personen, die sich in Deutschland aufhalten, müssen innerhalb von drei Tagen nach Ankunft in Deutschland in der Ausländerbehörde ihren Wohnsitz anmelden.
Für einen Meldevorgang (z.B. einer Anmeldung) kann auch eine Online-Terminreservierung vorgenommen werden, um lange Wartezeiten zu vermeiden. Alle erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung nach ihrer Ankunft finden Sie auf der Webseite des Ordnungsamts der Stadt Dortmund.
Kontakt der Ausländerbehörde Dortmund:
E-Mail: studententeamstadtdode oder visastadtdode
Kontaktformular
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Wichtige Information:
- Informationen für international Studierende zum Studienaufenthalt in Deutschland
- Information zum Arbeiten neben dem Studium
- Information zum Studienfachwechsel
- Prüfbescheinigung
Aufenthalt während Beschäftigungssuche
Nachdem Sie ihr Studium erfolgreich an der Universität abgeschlossen haben, besteht die Möglichkeit einer Verlängerung Ihres erlaubten Aufenthalts. Dazu müssen Sie frühzeitig einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigungssuche beantragen, mit dem Sie 18 Monate Zeit haben, um eine Arbeit zu finden, die Ihrem Hochschulabschluss entspricht. Der Zeitrahmen von 18 Monaten beginnt, nachdem Sie Ihr letztes Prüfungsergebnis erhalten haben und diesen Abschluss der Ausländerbehörden nachweisen konnten.
Tipp: Beginnen Sie frühzeitig mit der Jobsuche und vereinbaren Sie im Voraus einen Termin mit der Ausländerbehörde, um Ihren Aufenthalt zu planen.
Aufenthalt bei Beschäftigung
Sollten Sie eine passende Stelle gefunden haben, müssen Sie die Ausländerbehörde darüber informieren und einen Aufenthaltstitel zu Beschäftigungszwecken beantragen. Als Nachweis benötigen Sie Dokumente, wie den Arbeitsvertrag und eine gesetzliche Krankenversicherung. Die Ausländerbehörde prüft im Anschluss, ob die Arbeit Ihrem Abschluss entspricht und stellt gegebenenfalls den neuen Aufenthaltstitel aus.
- Information zur Anerkennung der Berufserfahrungen im Ausland
- Migration Check der Arbeitsargentur hilft Ihren Arbeitgeber zu entscheiden, ob für die Arbeit in Deutschland eine Arbeitserlaubnis benötigt wird und ob diese erteilt werden kann.
- FAQ zu der Blauenkarte
- Niederlassungserlaubnis
FAQ Visa
Sie müssen dringend darauf achten vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (z.B. Niederlassungserlaubnis) zu stellen.
Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dürfen Sie bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde alle vorherigen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, weiterhin ausüben.
Falls Sie den Antrag erst nach der Geltungsdauer einreichen, kann dies erhebliche Rechtsnachteile mit sich bringen, sodass Sie dann ausreisepflichtig wären und keiner Beschäftigung mehr nachgehen dürfen.
Die Niederlassungserlaubnis ist im gegensetz zu einer Aufenthaltserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, in ganz Deutschland gültig (räumlich unbeschränkt) und darf nicht weiter mit Nebenbestimmungen versehen werden (durch das Aufenthaltsgesetz).
Die Vorraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sind festgelegt.
Als Grundvorrausetzungen für den Erhalt der Erlaubnis gelten folgende Dinge:
- Sie besitzen seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis
- Sie können Ihren Lebensunterhalt sichern/gewährleisten
- Sie verfügungen über ausreichende Deutschkenntnisse
Jedoch gibt es hier auch Ausnahmen, wenn Sie beispielsweise hochqualifiziert sind oder aus humanitären Gründen diese Aufenthaltserlaubnis benötigen.
Bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, den Ausländer aus Drittstaaten nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten.
Dieser Titel beinhaltet das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedsstaat und bildet, wie die Niederlassungserlaubnis, eine weitgehende Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit deutschen Staatsangehörigen (z.B. beim Arbeitsmarktzugang und sozialen Leistungen).
Studierende können seit dem 1. August 2017 unkompliziert an grenzüberschreitenden Projekten und Studiengängen teilnehmen, da der deutsche Aufenthaltstitel auch zur Mobilität innerhalb der Europäischen Union berechtigt.
Während des Studiums können international Studierende bis zu 120 ganze oder 240 halbe Tage arbeiten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, unbegrenzt studentische Nebentätigkeiten auszuüben.
Nach Abschluss des Studiums besteht außerdem die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate verlängern zu lassen, um einen Arbeitsplatz in Deutschland zu finden. Der Arbeitsplatz muss jedoch dem zuvor erreichten Studienabschluss angemessen sein.
Während der Arbeitsplatzsuche ist jede Erwerbstätigkeit erlaubt.
Für Nicht- und Geringqualifizierte besteht weiterhin ein Anwerbestopp. Ausnahmen gelten nur für die Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien bis einschließlich 2020, denen für jede Beschäftigung ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Für gut qualifizierte Ausländer, z.B. mit einem ausländischen Berufsabschluss oder einem Hochschulabschluss besteht die rechtliche Möglichkeit zur Zuwanderung mit der Perspektive auf einen Daueraufenthalt nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland. Für die Blaue Karte EU gelten Sonderregelungen.
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist nur möglich, wenn für die Stelle bundesweit keine deutschen oder bevorrechtigten ausländischen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Der Bewerber muss daher zuerst eine Arbeitsstelle finden. Der Arbeitgeber muss dies der Bundesagentur für Arbeit melden. Die Arbeitsagentur stimmt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nur zu, wenn die Stelle nicht mit einem bevorrechtigten Arbeitssuchenden besetzt werden kann und die Arbeitsbedingungen denen von Deutschen entsprechen. Ausnahmen gelten für Hochqualifizierte, z.B. Wissenschaftler und Spezialisten. Die Beschäftigungsverordnung regelt weitere Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis, beispielsweise für Berufssportler.
Die Blaue Karte EU ist der zentrale Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte. Sie ermöglicht einfach und unbürokratisch den Zuzug von Menschen aus Drittstaaten, die ihre fachlichen Fähigkeiten in Deutschland einbringen möchten.
Dafür sind zwei Dinge erforderlich:
- Der Antragsteller muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen. Wurde das Studium im Ausland abgeschlossen, muss der Abschluss in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Abschluss vergleichbar sein.
- Es muss ein verbindliches Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 52.000 Euro (2018) vorliegen. In sogenannten Mangelberufen liegt die Gehaltsuntergrenze bei nur 40.560 Euro (2018), z. B. für Ärzte und Ingenieure. In diesen Fällen erfolgt eine Vergleichbarkeitsprüfung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit und Gehalt durch die Bundesagentur für Arbeit.
Die Blaue Karte EU wird zunächst für vier Jahre erteilt bzw. bei kürzerer Laufzeit des Arbeitsvertrages für dessen Laufzeit plus drei Monate.
Nach 33 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung kann Inhabern der Blauen Karte EU die Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Verfügt der Inhaber der Blauen Karte EU bereits frühzeitig über gute deutsche Sprachkenntnisse, wird die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung erteilt.
Familienangehörige von Inhabern der Blauen Karte EU müssen vor der Einreise keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen und dürfen nach der Einreise sofort unbeschränkt erwerbstätig werden.
Aufenthaltszeiten mit der Blauen Karte EU in anderen Staaten können für das europarechtlich geregelte Daueraufenthaltsrecht-EU kumuliert werden, wenn der Aufenthalt im Erststaat mindestens 18 Monate beträgt.
In der Beschäftigungsverordnung sind Tätigkeiten geregelt, bei denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keiner Zustimmung bedarf. Im Fall von Mangelberufen ist auch für die Blaue Karte EU eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Benötigen Sie für Ihre Art der Beschäftigung eine Zustimmung, müssen Sie diese nicht selbst beantragen: wenn Sie ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung bei der Ausländerbehörde bzw. einer Auslandsvertretung beantragen, werden diese Behörden die Bundesagentur für Arbeit beteiligen.
Es müssen folgende Vorraussetzungen für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Erwerbstätigkeit gegeben sein:
- Kein Deutscher oder anderer bevorrechtigter Ausländer steht für den Arbeitsplatz zur Verfügung (Vorrangprinzip)
- Die Arbeitsbedingungen müssen denen von Deutschen entsprechen
- Sie müssen mindestens drei Monate erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben
Ist eine Zustimmung erforderlich, wird nach einem Aufenthalt von mindestens 15 Monaten auf die Vorrangprüfung (s.o.) verzichtet.
Einer Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit bedarf es nicht, wenn Sie eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf anstreben, oder wenn Sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Eine Beschäftigung ist nicht erlaubt, wenn Personen sich nach Deutschland begeben haben, um Geld- und Sachleistungen für Asylbewerber zu erlangen, oder wenn die Personen es selbst zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Außerdem ist eine Beschäftigung ausgeschlossen für Staatsangehörige aus einem sicheren Herkunftsstaat, wenn diese nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, der bestandskräftig abgelehnt wurde.
Das Zuwanderungsgesetz hat den Bundesländen die Möglichkeit eingeräumt, so genannte "Härtefallkommissionen" zu errichten. Diese Härtefallkommissionen können in besonderen Einzelfällen Personen anhören und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis empfehlen, auch wenn die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden.
Voraussetzung ist, dass ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, er also alle in Betracht kommenden Möglichkeiten, ein Aufenthaltsrecht zu erwirken, erfolglos ausgeschöpft hat und daher kein Rechtsgrund für ein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet mehr gegeben ist. Des Weiteren müssen besondere, herausragende humanitäre Gründe vorliegen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist aber auch in diesen Fällen generell ausgeschlossen, wenn Straftaten von erheblichem Gewicht begangen wurden. Außerdem kann die Aufenthaltsgewährung davon abhängig gemacht werden, dass der Lebensunterhalt gesichert ist oder dass eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird.
Es gelten folgende Vorraussetzungen für den Familiennachzug zu einem Ausländer:
- Der bereits hier lebende Ausländer besitzt eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobile-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis
- Es steht ausreichend Wohnraum zur Verfügung
- Der Lebensunterhalt der Familienangehörigen inklusive Krankenversicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gesichert
- Es liegt kein Ausweisungsgrund vor
Darüber hinaus müssen je nach Ausgangslage weitere Vorraussetzungen erfüllt werden:
- Der Ehegattennachzug zu Deutschen als auch der Nachzug zu Ausländern, sind davon abhängig, ob beide Personen mindestens 18 Jahre alt sind und sich mindestens eine davon in der deutschen Sprache verständigen kann
Nein, allerdings sind sie verpflichtet für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland einen Pass bzw. Passersatz zu besitzen! Das bedeutet aber nicht, dass Sie diesen ständig bei sich haben müssen.
Jedoch müssen Sie Ihren Pass bzw. Passersatz sowie Ihren Aufenthaltstitel auf Verlangen von Behörden (z.B. Polizeibehörde) vorlegen können.
Folgendes sollten Sie dabei berücksichtigen: Vor (Zeit-)Ablauf der Gültigkeit Ihres Passes bzw. Passersatzes, müssen Sie rechtzeitig einen Antrag stellen, damit ein neues Dokument innerhalb der Gültigkeitsdauer ausgestellt werden kann.
Bei folgenden Szenarien müssen Sie ein neues Dokument beantragen:
- Sie müssen unverzüglich einen neuen Pass beantragen, wenn der bisherige ungültig oder abhandengekommen ist.
- Sie müssen unverzüglich einen neuen Pass oder eine Änderung beantragen, sobald Angaben in dem Pass unzutreffend sind.
- Wenn Sie keinen Pass besitzen, diesen auch nicht zumutbar erhalten können oder Ihren Pass vorübergehend einer deutschen Behörde überlassen haben, müssen Sie umgehend einen Ausweisersatz bei der Ausländerbehörde beantragen.
- Wenn Sie einen Pass oder Passersatz wieder finden, den Sie verloren hatten, müssen Sie die Ausländerbehörde oder die deutsche Auslandsvertretung hierüber informieren. Dies gilt auch, wenn Sie den Verlust nicht gemeldet hatten.
Um die Sicherung des Lebensunterhalts leicht zu veranschaulichen, dient das nachfolgende Beispiel zur Erläuterung:
Sascha, 27 Jahre alt, will an der Humboldt-Universität zu Berlin studieren und
seine Ehefrau und zwei Kinder im Alter von drei und sechs Jahren wollen ihn begleiten. Ver-
wandte haben ihnen eine Wohnung von 80 qm, Warmmiete 1.200 €, vermittelt.
Zunächst muss Sascha seinen Lebensunterhalt in Höhe des BAföG-Satzes von 861 € sichern.
Für seine Familienangehörigen sind die Bedarfssätze nach SGB II/SGB XII zuzüglich der Kosten der Unterkunft maßgeblich. Auch der Krankenversicherungsschutz muss gewährleistet sein.
Regelbedarfe (2021):
Ehefrau 401 €
Kind, 3 J. 283 €
Kind, 6 J. 309 €
Unterkunftskosten:
3 x 300 € = 900 € (für jede Person ein gleicher Anteil der Gesamtmiete, wobei Saschas Anteil nicht berücksichtigt wird).
Gesamtbedarf für die Familienangehörigen: 1.893 €
Der Bedarf reduziert sich durch den Anspruch der Ehefrau auf Kindergeld in Höhe von 438 € auf 1.455 €. Die Familie muss also insgesamt ein Einkommen von 2.316 € monatlich nachweisen.
Krankenversicherung: Wenn Sascha noch nicht für ein Fachstudium eingeschrieben ist, kann sich die gesamte Familie nur privat versichern. Nach der Einschreibung ist Sascha gesetzlich versichert und die Familienangehörigen kostenfrei mitversichert.
Grundsätzlich setzt ein Visum zum Ehegatten-Nachzug den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in Wort und Schrift voraus.
- Anmietung von Wohnraum und Anmeldung innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde. Eine Meldepflicht besteht während eines vorübergehenden Aufenthalts bis zu drei Monaten nicht. Jedoch entsteht sie innerhalb von zwei Wochen, sobald Wohnraum bezogen wird, oder nach Ablauf von drei Monaten in einem Hostel/Hotel/Jugendherberge o.Ä.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann als Ordnungswidrigkeit (meist 20-50€ Bußgeld) geahndet werden - Einschreibung an der Hochschule bzw. Besorgung einer Bescheinigung über den Beginn einer studienvorbereitenden Maßnahme durch das jeweilige Bildungsinstitut
- Eröffnung eines Kontos - in Deutschland darf jede Person mit einer rechtmäßigen Aufenthaltsgenehmigung ein Konto besitzen
- Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde. Es kommt hier immer wieder zu Verzögerungen, weil die Ausländerbehörde keine zeitnahen Termine vergeben kann.
Zwingend muss der Antrag jedoch vor Ablauf des Visums gestellt werden, vorzugsweise schriftlich oder per Fax, wenn eine persönliche Vorsprache nicht mög lich ist.
Studierende müssen darauf achten, dass ihre Aufenthaltserlaubnis nicht während eines
Heimaturlaubs abläuft. Die Ausländerbehörde kann gebeten werden, die Aufenthaltserlaubnis schon vorzeitig zu verlängern oder eine Fiktionsbescheinigung für die Zeit nach dem Ende der Aufenthaltserlaubnis auszustellen. Notfalls kann auch aus dem Ausland per Mail eine Verlängerung beantragt werden.
Wird der Verlängerungsantrag versäumt, kann mit einer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis nicht ins Bundesgebiet zurückgekehrt werden. Es muss ein neues Visumsverfahren durchlaufen werden.
Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt werden konnte, weil der Aufenthaltserlaubnis eine auflösende Bedingung beigefügt war. Diese auflösende Bedingung, eine Nebenbestimmung, nach der die Aufenthaltserlaubnis bei Exmatrikulation erlischt, wird nur von wenigen Ausländerbehörden verfügt, sie ist jedoch generell zulässig. Die Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis – egal ob ein oder zwei Jahre beträgt 100 €.
Bei der Prognose und der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „angemessenen Zeitraums“ sind nicht nur die allgemeinen sprachlichen Hürden, sondern auch individuelle Umstände wie etwa krankheitsbedingte Verzögerungen zu berücksichtigen.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Erkrankung einer positiven Prognose gerade entgegensteht, weil nicht erwartet werden kann, dass die Studierfähigkeit in angemessener Zeit wiederhergestellt sein wird. So entbindet auch eine diagnostizierte Prüfungsangst nicht von der Begrenzung auf eine angemessene Studiendauer.
Bei starken Verzögerungen zu Beginn des Studiums kommt es besonders darauf an, die Veränderungen im weiteren Verlauf herauszustellen und zu begründen. Selbst bei einer erheblichen Überschreitung der durchschnittlichen Studienzeit kann die Ablehnung
der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unverhältnismäßig sein, wenn die Abschlussprüfung unmittelbar bevorsteht und mit einem erfolgreichen Abschluss zu rechnen ist.
Wenn die durchschnittliche Studiendauer bereits um drei oder mehr Semester überschritten ist, empfiehlt es sich für die Studierenden, selbst eine Stellungnahme der Hochschule einzuholen. Oft ist der Prüfungsausschuss der Fakultät/des Fachbereichs hierfür zuständig, möglich ist aber auch eine Stellungnahme einzelner Professor*innen.
Soweit familiäre, soziale oder psychische Probleme für die Verzögerung des Studienverlaufs ursächlich sind, können auch die Psychosozialen Beratungsstellen der Studenten- und Studierendenwerke und die International Offices der Hochschulen weiterhelfen, z. B. mit Einzelfallberatung.
Die Einlegung eines Urlaubssemesters hat an sich noch keine negativen Auswirkungen. Es muss jedoch stets darauf geachtet werden, dass
- ein guter Grund für die Unterbrechung vorliegt, das kann eine eigene Erkrankung sein, eine Schwangerschaft, Mutterschutz und anschließende Betreuung des Säuglings, aber auch eine schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen in Deutschland oder im Herkunftsstaat,
- die Gesamtstudiendauer angemessen bleibt, in jedem Fall aber die Schallgrenze von zehn Jahren nicht übersteigt. Es kann vorkommen, dass eine Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage erteilt wird, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde vor Beantragung eines Urlaubssemesters einzuholen ist. Dann müssen die beiden genannten Aspekte schon vorab dargelegt werden. Lehnt die Ausländerbehörde die Zustimmung ab, können dagegen Rechtsmittel eingelegt werden.
Wichtig!
Informieren Sie die Ausländerbehörde über Änderungen während Ihres Aufenthalts, wenn…
- Sie in das Auslandssemester reisen oder ein Urlaubssemester beantragen.
- Sie eine Free-Lance Beschäftigung aufnehmen.
- Sie Ihr Fachstudium oder Ihre Hochschule wechseln.
- Sie Ihren nationalen Pass verlieren.
- Sie die Verlängerung Ihres Visums verpasst haben.
- Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihr Studium nicht aufnehmen oder weiterführen können
- Sie aus dringenden Gründen verreisen müssen.
Infoblatt zum Studiumwechsel
Präsentation (engl.) der Ausländerbehörde Dortmund
Information zu der Blauen Karte